Die Sache mit den Steuern
Mittwoch, 14.03.2018

Die Sache mit den Steuern

Auch bei der Fondsanlage sind Steuern ein begleitendes Thema. Darum haben wir hier einen kleinen Wegweiser für Sie.

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Steuern zahlen wir alle: beim Einkaufen, an der Tankstelle, auf unser Einkommen – und eben auch beim Sparen und bei der Geldanlage. Da diese Abgaben an den deutschen Staat grundsätzlich jeden betreffen, ist es empfehlenswert, über grundlegende Dinge Bescheid zu wissen. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte zu Geldanlage und Steuern.

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Allgemeine Steuerpflicht: Das zahlen Sparer

Eine Steuer betrifft grundsätzlich alle Sparer und Anleger: die Abgeltungsteuer, auch Kapitalertragsteuer genannt. Sie wird auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben – also auf das Geld, das Sie mit Ihrer Geldanlage erwirtschaften. Das sind zum Beispiel Zinsen, die Sie für Ihr Erspartes bekommen, Dividenden oder Erträge aus den Fonds, in die Sie angelegt haben.

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie direkt vom jeweiligen inländischen Finanzinstitut an das Finanzamt abgeführt wird. Der Steuersatz beträgt einheitlich 25 Prozent; dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Der Solidaritätszuschlag beträgt aktuell 5,5 Prozent. Dieser wird nicht zum regulären Steuersatz addiert, sondern anteilig berechnet: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 1,375 Prozent Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent von 25 Prozent) = 26,375 Prozent.

Steuerfrei: der Sparerpauschbetrag

  • Einkünfte werden nicht vom ersten Cent an besteuert. Jeder Sparer erhält einen Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag. Dieser beträgt 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete, die zusammen veranlagt sind, sprich, ihre Steuern gemeinsam zahlen.

  • Erst für Einkünfte, die über diesem Betrag liegen, werden die 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig. Bei der Berechnung werden alle Einkünfte, die Sie bei den verschiedenen Finanzinstituten erzielen, mit diesem Satz besteuert – also zum Beispiel die Einkünfte aus dem Sparbuch bei Ihrer Bank, bei der Bausparkasse auf den Bausparvertrag oder aus dem Depot bei der Fondsgesellschaft.

  • Um den Sparerpauschbetrag ohne Abgabe einer Steuererklärung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie einen Freistellungsauftrag stellen. Wenn Sie Einkünfte bei mehreren Finanzinstituten haben, können Sie bei jedem Institut einen eigenen Freistellungsauftrag stellen und den Sparerpauschbetrag entsprechend aufteilen. Dabei müssen Sie darauf achten, dass alle Freistellungsaufträge zusammengerechnet die Summe von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro nicht übersteigen.

Besonderheiten bei Investmentfonds

Bestimmte Erträge aus inländischen Quellen (insbesondere Dividenden, Mieterträge und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien) werden bereits im Fonds mit einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent (bei Immobilienerträgen zuzüglich Solidaritätszuschlag) belastet. Andere Erträge, insbesondere Zinsen, sind davon nicht betroffen. Die Körperschaftsteuer wird direkt auf Fondsebene erhoben und abgeführt.

Körperschaftsteuer auf bestimmte inländische Erträge deutscher und ausländischer Fonds:
- Aktienerträge (Dividenden) = 15 Prozent
- Immobilienerträge = 15,825 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag

Die Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden wurde früher effektiv nur gegenüber ausländischen Fonds erhoben; mit der Reform der Investmentbesteuerung werden seit dem 1. Januar 2018 auch deutsche Fonds damit belastet. Als Ausgleich wurden im Zuge der Reform sogenannte Teilfreistellungen eingeführt. Ein bestimmter Anteil der Erträge bleibt damit steuerfrei. Bei Mischfonds sind es 15 Prozent, bei Aktienfonds 30 Prozent und bei Offenen Immobilienfonds 60 Prozent beziehungsweise 80 Prozent, wenn der Fonds in ausländische Immobilien anlegt. Maßgeblich für die Teilfreistellungen ist die Ausgestaltung der Anlagebedingungen der Fonds.

Besteuerung durch die Vorabpauschale

Einen Sonderfall stellen Fonds dar, die nur sehr wenig Erträge oder gar nicht ausschütten (Letzteres wird übrigens „thesaurieren“ genannt). Hier möchte der Gesetzgeber dennoch eine Mindestbesteuerung sicherstellen. Und so versteuern Anleger hier einen fiktiven Betrag, die sogenannte Vorabpauschale. Die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale wird jeweils am Anfang des folgenden Kalenderjahres erhoben und auch nur dann, wenn ein entsprechender Wertzuwachs erwirtschaftet wurde.

Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des offiziell durch die Bundesbank veröffentlichten Basiszinses, bezogen auf den ersten Rücknahmepreis des Kalenderjahres.

Verrechnungsmöglichkeit

Wenn es in einem Steuerjahr bei der Fondsanlage mal nicht so gut lief, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, die Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Zinsen und Dividenden zu verrechnen. Dies übernimmt Ihre depotführende Stelle (Bank oder Fondsgesellschaft) über den sogenannten „Verlustverrechnungstopf“ automatisch für Sie. Mit einer Ausnahme: Legen Sie Ihr Geld direkt in Aktien an, können Sie Verluste nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen.

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