Dienstag, 31.01.2023
Steuern 2023
Die wichtigsten Steueränderungen von A bis Z
Das vergangene Jahr war geprägt von hohen Inflationsraten und immer weiter steigenden Energiepreisen. Die Bunderegierung versucht seit einigen Monaten mit gezielten Maßnahmen den wirtschaftlichen Folgen entgegenzuwirken. Neben den Entlastungspaketen soll nun auch das Steuerrecht gegensteuern. Das neue Jahressteuergesetz enthält somit viele Verbesserungen, wie die Ausweitung der Homeoffice-Pauschale, die Erhöhung des Sparerfreibetrags, die volle Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge oder Steuervorteile für Solaranlagen sowie Wohnungsbau. Insgesamt rund 4,5 Milliarden Euro bleiben den Steuerzahlern unterm Strich mehr als noch 2022. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier alphabethisch aufgelistet.
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Alleinerziehende – Entlastungsbetrag erhöht: Mit einem Extra-Freibetrag werden Alleinerziehende bei der Lohn- und Einkommensteuer entlastet, um deren wirtschaftliche Situation zu stärken. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser Entlastungsbetrag mehr als verdoppelt, seit 2022 hat er unbefristete Gültigkeit. Für 2023 wurde der Betrag um weitere 252 Euro angehoben. So sind für Alleinerziehende nun insgesamt 4.260 Euro ihres Einkommens steuerfrei. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag nochmals. Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum Kindergeld oder zum Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf gewährt.
Altersvorsorge voll absetzbar: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können ab 2023 komplett als Sonderausgaben steuermindernd angesetzt werden. Bisher wurden die Aufwendungen nur anteilig berücksichtigt. Dadurch soll zum einen die Doppelbesteuerung der Renten verhindert werden, zum anderen sollen vorsorgende Bürger finanziell spürbar entlastet werden. Ursprünglich war geplant die Altersvorsorgebeiträge ab 2025 von der Steuer zu befreien. Nun wurde der Termin aufgrund der wirtschaftlichen Lage vorgezogen.
Arbeitnehmerpauschale angehoben: Die sogenannten Werbungskosten, die Arbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung geltend machen können, wurden um 30 Euro erhöht. Damit akzeptiert das Finanzamt als Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit jetzt 1.230 Euro (vorher 1.200 Euro) pauschal, die steuersenkend wirken. Arbeitnehmer, die für das Arbeiten von zu Hause, Pendeln, Berufsbekleidung, Fachliteratur oder Weiterbildungen mehr als 1.230 Euro im Jahr ausgeben, müssen die Kosten detailliert nachweisen, um sie komplett von der Steuer absetzen zu können.
Arbeitszimmer per Pauschale anrechenbar: Für ein häusliches Arbeitszimmer kann ab diesem Jahr eine Jahrespauschale von 1.260 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Das heißt: Ab 2023 können die Kosten in Höhe der Jahrespauschale ohne Nachweis bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Bis Ende 2022 betrug der absetzbare Höchstbetrag 1.250 Euro, der dem Finanzamt zudem detailliert nachzuweisen war. Übrigens ist der Pauschbetrag personenbezogen: Wenn mehrere Personen im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, kann jeder Nutzer des Zimmers 1.260 Euro bei seinen Einkünften zum Abzug bringen. An das Arbeitszimmer sind allerdings weiterhin strenge Voraussetzungen geknüpft. Im steuerlichen Sinne besteht nur dann ein Arbeitszimmer, wenn es ausschließlich für berufliche Zwecke eingerichtet und genutzt wird: Bügelbretter, Kinderbetten, Gästesofas oder Sportgeräte sind also tabu. Privat darf der Raum nur weniger als 10 Prozent genutzt werden. Alle, die kein Arbeitszimmer haben und beruflich von zu Hause arbeiten, können von der Homeoffice-Pauschale (siehe unten) profitieren.

Ausbildungsfreibetrag höher: Für Kinder, die nicht mehr zu Hause wohnen und während der Ausbildung von ihren Eltern finanziell unterstützt werden, steigt der sogenannte Ausbildungsfreibetrag von bisher 924 Euro auf 1.200 Euro im Jahr. Das bedeutet: Das zu versteuernde Einkommen wird um diesen Freibetrag reduziert und es müssen dafür keine Steuern gezahlt werden.
CO2-Steuererhöhung ausgesetzt: Die Klimaabgabe für Heizen und Tanken wird 2023 nicht erhöht. Die Bundesregierung verzichtet aufgrund der Energiekrise auf die vorgesehene Erhöhung der CO2-Steuer um 5 Euro pro Tonne. 2023 gilt also weiterhin der Preis von 30 Euro je Tonne, was sich beim Tanken, bei den Abrechnungen der Stadtwerke (Energielieferanten) und den Warenpreisen bemerkbar machen sollte.
Erbschaftsteuer für Immobilien steigt: Das Übertragen von Immobilienvermögen durch Schenkung oder Erbschaft wird teurer. Ab 2023 werden Immobilien nach einem neuen Verfahren bewertet, das sich stärker am Verkehrswert orientiert. So sollen die Immobilienbewertungen an die gestiegenen Preise der letzten Jahre angepasst werden. Durch die Neubewertung kann also nicht nur der amtliche Wert der Immobilie wachsen, sondern auch die Höhe der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer, die in der Regel prozentual zum Immobilienwert errechnet wird.
Gas und Fernwärme – Mehrwertsteuer temporär gesenkt: Die stark gestiegenen Energiepreise belasten viele Bürger. Daher hat die Bundesregierung bereits im Oktober den Mehrwertsteuersatz für Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Dieser vergünstigte Satz soll das ganze Jahr 2023 bis März 2024 erhalten bleiben. Gleiches gilt auch für Fernwärme.
Grundfreibetrag angehoben: Ab Januar bleiben für ledige Arbeitnehmer die ersten 10.908 Euro steuerfrei (bisher 10.347 Euro). Verheiratete und Lebenspartnerschaften, die ihre Steuererklärung gemeinsam abgeben, müssen erst ab einem Betrag von 21.816 Euro Steuern zahlen. Im Vergleich zum Jahr 2022 wurde somit der Steuerfreibetrag um 561 Euro pro Person erhöht.
Grundrentenzuschlag steuerfrei: Der Zuschlag auf die Grundrente wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei. Der Grundrentenzuschlag wird in voller Höhe (knapp 420 Euro) ausgezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen einer alleinstehenden Person unter 1.317 Euro liegt (Ehepaar: unter 2.055 Euro).

Homeoffice-Pauschale erhöht: Die Pauschale, die während der Corona-Pandemie zunächst temporär eingeführt wurde, wird nun entfristeter Standard. Das bedeutet: Ab 2023 können für jeden Kalendertag im Homeoffice 6 Euro Tagespauschale vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.260 Euro – das entspricht 210 Arbeitstagen im Jahr. Bisher konnten lediglich 5 Euro für 120 Tage geltend gemacht werden (600 Euro). Somit hat sich die Steuererleichterung für das Arbeiten im häuslichen Büro mehr als verdoppelt. Die Homeoffice-Pauschale wird aber nicht zusätzlich gewährt, sondern bei der Arbeitnehmerpauschale eingerechnet (siehe auch Arbeitnehmerpauschale).
Inflationsbonus steuerfrei: Durch die Inflation wird das gesamte Leben teurer. Angestellte können daher von ihrem Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro steuerfrei erhalten. Arbeitnehmer mit mehreren Jobs können die Prämie auch mehrfach erhalten. Allerdings pro Arbeitgeber nur einmal und insgesamt bis zum Höchstbetrag. Die Zahlung des Arbeitgebers ist eine freiwillige Leistung und kann geringer ausfallen oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die nicht mit dem Lohn verrechnet wird. Der Begünstigungszeitraum endet im Dezember 2024. Das bedeutet: Die Zahlung muss bis Ende nächsten Jahres erfolgen, damit der Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Kapitalerträge – Verlustrechnung zwischen Ehepartnern: Erstmalig wird eine Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten von Kapitalanlagen für Ehepaare möglich. Hat beispielsweise der eine Partner Gewinne erzielt, während der andere weniger Erfolg hatte und Verluste realisieren musste, können die Gewinne mit den Verlusten verrechnet werden. Die Rechnung ist einfach: Gewinne – Verluste = gemeinsamer Ertrag. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022. Wenn die gemeinsamen Erträge 2.000 Euro nicht überschreiten, sind die Gewinne sogar steuerfrei (siehe auch Sparerpauschbetrag).
Solarkraftwerke steuerfrei: Für die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen winken Steuererleichterungen. Die Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) werden nicht mehr besteuert. Diese Steuerbefreiung wirkt rückwirkend ab Anfang 2022. Beim Betrieb mehrerer Anlagen bleibt die Gesamtleistung von 100 kWp steuerbefreit. Zusätzlich fällt auf die Lieferung, Installation sowie die dazugehörigen Speicher und Ersatzteile keine Umsatzsteuer an.
Solidaritätszuschlag – Freigrenze steigt: Rund 90 Prozent der Deutschen müssen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Fällig wird er nur bei hohen Einkommen. Die Freigrenze wurde 2023 erneut angehoben: Nach Berechnungen des Finanzministeriums muss der Soli erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 66.915 Euro und einer Einkommensteuerhöhe von 17.543 Euro (bisher 16.956 Euro) gezahlt werden. Alle Einkommen darunter bleiben vom Solidaritätszuschlag befreit. In voller Höhe wird der Soli erst ab 104.009 Euro pro Jahr fällig.

Sparer-Pauschbetrag erhöht: Der Freibetrag für Erträge aus Wertpapiergeschäften, Zinsen und Dividenden, der nicht versteuert werden muss, wird von 801 Euro auf 1.000 Euro im Jahr erhöht. Für Ehepaare sind 2.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Hierbei spielt die Verteilung der Erträge übrigens keine Rolle: Der eine Partner kann beispielsweise 100 Euro steuerfrei einnehmen und der andere dafür 1.900 Euro geltend machen. Kapitalerträge, die den Freibetrag überschreiten, werden bei der Steuererklärung in der Anlage KAP angegeben und – nach wie vor – mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert.
Spitzensteuersatz angehoben: Erst ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro (bisher 58.597 Euro) muss ab Januar 2023 der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gezahlt werden.
Wohnungsneubau – schneller abschreibbar: Die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsbau werden auch 2023 fortgeführt. Besonders hohe Abschreibungen sind allerdings an klimafreundliches Bauen gekoppelt. So können Häuser mit einer Energieeffizienz 40 vier Jahre lang mit je 5 Prozent der Herstellungskosten von der Steuer abgeschrieben werden. Die Baukosten dürfen dabei 4.800 Euro je Quadratmeter nicht überschreiten und der Bauantrag muss in den Jahren 2023 bis 2026 erfolgen. Auch für Gebäude, die weniger nachhaltig sind und nach dem 31.12.2022 fertig gestellt wurden, gibt es eine erhöhte Sonderabschreibungsmöglichkeit: Hier können jetzt 3 Prozent (bisher 2 Prozent) im Jahr – also auch insgesamt schneller – abgeschrieben werden. Dieser Steuervorteil, „Absetzung für Abnutzung“, kurz: AfA, verringert die Abschreibungsdauer um 17 Jahre (von 50 Jahren auf 33 Jahre) und soll einen Anreiz zum Wohnungsneubau schaffen. Für ältere und weniger nachhaltige beziehungsweise alle anderen Gebäude, die nach dem 31.12.1925 und vor dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, gilt – wie gehabt – die übliche Abschreibung von 2 Prozent über 50 Jahre und 2,5 Prozent für Gebäude, die vor 1.1.1925 hergestellt wurden.
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ich vermisse regelmäßig, wenn über den Soli gesprochen oder geschrieben wird, das für alle Kapitaleinkünfte die über den Freibetrag hinausgehen, ebenfalls der Solidaritätsbeitrag gezahlt werden muss. Also auch ein normalverdienender Sparer, der für sein Alter vorsorgt. Gibt es da eigentlich Ansätze, daran etwas zu tun?
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Hannappel
Eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf Kapitalerträge ist bisher nicht geplant. Weitere Informationen zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags finden Sie über folgenden Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-08-21-faq-solidaritaetszuschlag.html. Viele Grüße aus Frankfurt, Tina Weinlein
Vielleicht könnten Sie noch eine Druckversion ohne Bilder anbieten!
Danke
Bei dieser Gelegenheit einmal ein anderes Thema:
Wie funktioniert die Entlastung für Öl- und Pelletkunden?
Lange war darum gestritten worden, wie Menschen entlastet werden sollen, die mit Heizöl. Pellets oder Flüssiggas heizen, denn auch diese Brennstoffe sind 2022 erheblich teurer geworden. Inzwischen ist klar, dass der Bund aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds 1,8 Milliarden Euro für einen Härtefalltopf zur Verfügung stellen will.
Wie das Geld dann zu den Betroffenen kommt, liegt in der Verantwortung der Länder.
Weitere Einzelheiten sind mir momentan leider nicht bekannt. Auch nicht wie und wo man einen diesbezüglichen Antrag auf einen Entlastungsbetrag stellen kann.
Es wäre schön, wenn Sie sich auch einmal mit diesem Thema beschäftigen würden, damit ich eine Minderung der Brennstoffbeschaffungskosten an entsprechender Stelle beantragen kann.
Für Ihre Bemühungen möchte ich mich schon jetzt recht herzlich bedanken.
vielen Dank für Ihre Antwort. Sollten Sie in der angesprochenen Angelegenheit neuere Erkenntnisse bekommen, wäre ich Ihnen für eine entsprechende Nachricht sehr dankbar.
Viele Grüße aus der Hansestadt Breckerfeld
Werner Bühren
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