Es darf ein bisschen mehr sein
Montag, 19.12.2022

Es darf ein bisschen mehr sein

Steuererleichterung durch höheren Sparer-Pauschbetrag

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Gute Nachrichten für Privatanleger! Der sogenannte Sparer-Pauschbetrag wird erhöht. Demnach müssen Anleger und Sparer für Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Wertpapierverkäufen bis zu einem jährlichen Ertrag bei ledigen Personen von 1.000 Euro (bisher 801 Euro) und bei zusammen veranlagten Ehepaaren/ eingetragenen Lebenspartnerschaften 2.000 Euro (bisher 1.602 Euro) keine Steuern zahlen.

Zum 1. Januar 2023 ist es soweit – für Privatanleger ist das eine kleine Sensation: Seit Einführung des Sparer-Pauschbetrags im Jahr 2009 wird dieser erstmalig angehoben. Die Maßnahme ist Teil des Koalitionsvertrags der SPD, Grünen und FDP und soll die Anlage- und Aktienkultur stärken sowie das Sparen für die private Altersvorsorge honorieren. „Wer Geld anspart oder in Aktien anlegt, soll endlich mehr Netto vom Brutto behalten dürfen“, so Finanzminister Christian Lindner (FDP). Dieser Bonus ist ein Geschenk an die Sparer und wird voraussichtlich die Steuereinnahmen des Staates um 320 Millionen Euro schmälern – allein im Jahr 2023. Wie Kapitaleinkünfte besteuert werden, was ein Sparer-Pauschalbetrag genau ist und wie Kleinanleger davon profitieren können, erfahren Sie im Folgenden.

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Was sind Kapitaleinkünfte?

Kurz gesagt: Das sind die Erträge, die mit Geldanlagen erzielt werden. In der Steuersprache wird von „Einkünften aus Kapitalvermögen“ gesprochen. Gemeint sind beispielsweise Zinsen von Sparbüchern oder Tagesgeldkonten sowie Dividenden, also die jährlichen Ausschüttungen, mit denen Aktiengesellschaften ihre Anleger am Gewinn beteiligen. Auch realisierte Gewinne aus Aktien oder Fonds gehören zu den Kapitaleinkünften.

25 Prozent Steuer für Kapitalerträge ist Standard

Bevor wir auf die Sparer-Pauschbeträge und Steuersparmöglichkeiten eingehen, schauen wir uns an, wie Kapitalerträge besteuert werden: Einkünfte aus Kapitalvermögen sind pauschal mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer (sogenannte Abgeltungssteuer) zu versteuern – egal wie hoch der persönliche Steuersatz ist. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag – ja, hier gibt es ihn noch – und gegebenenfalls die Kirchensteuer. (Ausnahme: Für Fonds-Alt-Anteile – Kauf vor dem 1. Januar 2009 – gibt es Sonderbestimmungen.)

Die Bank behält in der Regel die fälligen Steuern ein und gibt sie direkt an das Finanzamt weiter. Im Grunde funktioniert die Besteuerung von Kapitalerträgen also automatisch. Und hier kommen jetzt der Sparer-Pauschbetrag und der Freistellungsauftrag ins Spiel.

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Kapitaleinkünfte werden dann mit diesem niedrigeren Steuersatz besteuert, das heißt die von der Bank zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erstattet.

Der Sparer-Pauschbetrag reduziert die Steuerlast

Beim Sparer-Pauschbetrag handelt es sich um einen jährlichen Freibetrag, der nicht versteuert werden muss. Bis zu einem Ertrag von 1.000 Euro bleiben Kapitaleinkünfte ab 2023 steuerfrei und können vom Anleger komplett einbehalten werden. Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, also eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, haben einen Freibetrag von insgesamt 2.000 Euro. Dabei spielt die Aufteilung der Erträge pro Person keine Rolle. Beispiel: Der eine Partner erhält Dividenden in Höhe von 200 Euro im Jahr und der andere realisiert durch Verkäufe von Aktienanteilen 1.800 Euro Gewinn. In diesem Fall sind beide Kapitalerträge komplett steuerfrei: 200 Euro + 1.800 Euro = 2.000 Euro. Denn in der Summe liegen die gemeinsamen Erträge innerhalb des Freibetrags. Alle Erträge darüber hinaus werden mit 25 Prozent pauschal versteuert. Um vom Sparer-Pauschbetrag profitieren zu können, gibt es zwei Wege:

  • Die Bank überweist die Steuern sämtlicher Erträge – wie oben beschrieben – automatisch an das Finanzamt. Der Freibetrag von 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für Paare) wird zunächst nicht berücksichtigt. Die zu viel gezahlten Steuern können dann mit der Steuererklärung des Folgejahrs zurückgeholt werden. Es geht aber auch einfacher:
  • Im Vorfeld wird der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt.

Kapitalerträge steuerfrei sichern: mit dem Freistellungsauftrag

Um vom Sparer-Pauschbetrag profitieren zu können, muss der Anleger bei seiner Bank oder seinem Vermögensverwalter einen sogenannten Freistellungsauftrag hinterlegen. Liegt dieser vor, werden bis zum Erreichen des Freibetrags keine Steuern an das Finanzamt abgeführt und der komplette Ertrag wird überwiesen. An einen Freistellungsauftrag zu kommen, ist ganz einfach: Die meisten Geldinstitute stellen Informationen zu den Freistellungsaufträgen auf ihren Webseiten zur Verfügung. Teilweise lassen sich die Aufträge auch direkt online ausfüllen und verschicken. Hierfür sollte man seine Steuer-Identifikationsnummer parat haben, da diese abgefragt wird. Anleger, die ihre Geldanlagen auf verschiedene Banken verteilt haben, können auch mehrere Aufträge ausfüllen. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf allerdings nicht höher sein als der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Ehepaaren.

Gewinnermittlung und Steuern bei Aktien und Fonds

<p><span><span><span>Gewinnermittlung und Steuern bei Aktien und Fonds</span></span></span></p><br/>

Bei Zinsen ist die Besteuerung simpel: Die Summe, die der Sparer erhält, zählt zu den Kapitaleinnahmen und wird besteuert. Aber wie ist es bei Aktien und Fonds? Anleger, die ihre Aktien und Fonds im Depot behalten, können sich über mögliche Wertsteigerungen freuen und müssen dafür vorerst keine Steuern zahlen. Erst wenn Anteile verkauft werden, es wird auch von „Gewinne realisieren“ gesprochen, werden die Erträge durch die Depotbank errechnet und automatisch versteuert. Für die Berechnung des Gewinns werden Einkaufspreis und Verkaufspreis gegengerechnet. Bei Dividenden, die reinvestiert werden – beispielsweise bei einem thesaurierenden Fonds – fallen keine Steuern an. Wer sich allerdings die Dividenden auszahlen lässt, muss die Ausschüttung versteuern.

Was passiert mit den alten Freistellungsaufträgen?

Privatanleger, die bereits einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank eingereicht haben, können sich entspannt zurücklehnen und brauchen gar nichts zu tun: Kapitalerträge, die innerhalb des neuen Freibetrags liegen, fließen ohne Abzug der Abgeltungsteuer auf das Kundenkonto. Und wie ist es für Anleger mit mehreren Freistellungsaufträgen? Um die technische Umsetzung zu vereinfachen, werden die Geldinstitute die vorliegenden Freistellungsaufträge prozentual erhöhen. In der Serie „Finanzwissen für alle“ gibt der BVI (Bundesverband Investment und Asset Management) folgendes Beispiel: Ein Sparer hat dem Kreditinstitut A einen Auftrag von 500 Euro und dem Kreditinstitut B von 301 Euro erteilt. Zum 1. Januar 2023 wird automatisch das Kreditinstitut A den Auftrag auf 624,22 Euro erhöhen und das Kreditinstitut B auf 375,78 Euro. Der neue Sparer-Pauschbetrag kann natürlich auch nach Wunsch des Anlegers aufgeteilt werden. Eine Veränderung der Summen auf den Freistellungsaufträgen ist jederzeit möglich.

Bei niedrigem Einkommen keine Ertragsbesteuerung

Geringverdiener wie beispielsweise Rentner, Schüler oder Studenten brauchen gar keine Steuern auf Zinsen und Erträge zu zahlen. Auch dann nicht, wenn die Kapitaleinkünfte über dem Sparer-Freibetrag liegen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das voraussichtliche jährliche Einkommen des Sparers unter dem Grundfreibetrag (ab 2023: 10.908 Euro) liegt. Natürlich ist auch hier ein Formular notwendig: Um sich von der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge befreien zu lassen, ist eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) notwendig, die bei der Bank vorgelegt wird. Diese Bescheinigung bekommen Sparer beim Finanzamt.

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