Riestern in der Elternzeit
Mittwoch, 16.10.2019

Riestern in der Elternzeit

Wer Elterngeld bezieht, kann seine Beiträge für den Riester-Vertrag reduzieren.

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Babys brauchen viel Fürsorge. Damit Eltern die Möglichkeit haben, sich in der ersten Lebensphase ausreichend um den Nachwuchs zu kümmern, gibt es die Elternzeit. Bis zu drei Jahre lang können sich Angestellte von der Arbeit freistellen lassen. Anstelle ihres regulären Gehalts erhalten Mütter und Väter das Elterngeld vom Staat. Sie können die Familienleistung des Staates in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch nehmen. Ein Elternteil alleine kann jedoch höchstens zwölf Monate lang Basis-Elterngeld beziehen. Die Höhe orientiert sich am bisherigen Gehalt und liegt in der Regel zwischen 65 und 67 Prozent des vorherigen Einkommens. Da das Elterngeld kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen ist, verändert das auch die Beiträge für den Riester-Vertrag. Wer Elterngeld bezieht, kann seinen Riester-Sparbeitrag reduzieren. Für Riester-Sparer in der Elternzeit sind folgende fünf Dinge gut zu wissen:

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1. Der Anspruch auf Förderung bleibt

Zahlen Riester-Sparer während der Elternzeit weiterhin in ihren Vertrag ein, erhalten sie die staatliche Grundzulage von 175 Euro im Jahr. Für den Nachwuchs gibt es eine zusätzliche Förderung: die Kinderzulage. Sie beträgt für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, 300 Euro pro Jahr.

2. Im ersten Jahr zählt das Einkommen aus dem Vorjahr

Im ersten Jahr nach der Geburt bleibt für Riester-Sparer zunächst alles beim Alten: Die volle Grundzulage wird gezahlt, wenn vier Prozent des Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Riester-Vertrag fließen. Die Grundzulage darf wie zuvor von den vier Prozent abgezogen werden. Zusätzlich abgezogen werden darf nun aber auch noch die neue Kinderzulage. Das Elterngeld spielt in den ersten zwölf Monaten Elternzeit also noch keine Rolle.

3. „Sockelbeitrag“ im zweiten und dritten Jahr

Im zweiten Jahr ändert sich der Betrag, der mindestens eingezahlt werden muss, um die Grundzulage zu erhalten. Denn dieser orientiert sich am sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres, und Elterngeld fällt nicht darunter. Hat man im ersten Jahr der Elternzeit neben dem Elterngeld kein zusätzliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen, wird für das zweite und dritte Jahr der Elternzeit nur der sogenannte „Sockelbeitrag“ von 60 Euro im Jahr fällig. Das bedeutet, er gilt nur für Eltern, die während der Elternzeit nichts beziehungsweise weniger als 450 Euro verdienen.

4. Rückkehr ins Berufsleben

Im ersten Jahr nach der Elternzeit bleibt es weiterhin beim Sockelbeitrag: 60 Euro im Jahr genügen, um die volle Grundzulage zu erhalten. Ab dem zweiten Jahr der Berufstätigkeit berechnet sich der Mindesteigenbeitrag wieder am Vorjahresbruttoeinkommen.

5. Weitere Kinder in der Elternzeit

Kommt während der Elternzeit ein Geschwisterchen zur Welt, gibt es Anrecht auf eine weitere Kinderzulage und eine weitere Elternzeit. Diese kann ebenfalls für bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Bei der neuen Elternzeit gelten für die Riester-Rente die gleichen Regelungen wie bei der Elternzeit für das erste Kind.

Die geringeren Beiträge erleichtern es, die Altersvorsorge während der Elternzeit weiterzuführen. Sinnvoll ist es allemal, fortlaufend in den Riester-Vertrag einzuzahlen, um den Lebensstandard im Alter zu sichern. Zudem wird trotz reduzierter Beiträge die volle Grundzulage gezahlt. Und mit der Kinderzulage erhalten Eltern noch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung – gerade deshalb ist Riestern besonders für Familien interessant. Bei Fragen zur Berechnung helfen Ihnen auch gerne die Berater der genossenschaftlichen Banken weiter.

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