Neues Jahr – weniger Steuern
Mittwoch, 13.01.2021

Neues Jahr – weniger Steuern

Die wichtigsten Steueränderungen 2021 von A bis Z

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Eines der umfangreichsten Steuerentlastungspakete wurde für das Jahr 2021 geschnürt: Der Wegfall des Solidaritätszuschlags für die meisten Steuerzahler, die Senkung des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags werden sich auf den Konten fast aller Steuerzahler bemerkbar machen. Zudem werden viele Arbeitnehmer, die während der Corona-Pandemie von zu Hause gearbeitet haben, von der Homeoffice-Pauschale profitieren. Familien erhalten mehr Kindergeld und einen erhöhten Kinderfreibetrag. In der Summe beläuft sich das verabschiedete Paket auf knapp zwölf Milliarden Euro, die Steuerzahler ab 2021 jährlich mehr erhalten. Vor allem Familien werden dadurch entlastet.

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Ein Überblick von A bis Z

Alleinerziehende: Der Freibetrag für Alleinerziehende stieg bereits im Jahr 2020 von 1.908 auf 4.008 Euro. Aufgrund der Coronakrise wird diese Regelung um ein weiteres Jahr – bis Ende 2021 – verlängert.

Altersvorsorge: Bisher konnten Aufwendungen für Rentenversicherungen bis zu 25.046 Euro in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Betrag erhöht sich nun auf 25.787/51.574 Euro (Alleinstehende/Verheiratete). Davon werden 92 Prozent steuerlich vom Finanzamt anerkannt. Somit werden maximal 23.724/47.448 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerlich berücksichtigt.

Behindertenpauschale: Die von den Steuern absetzbaren Behindertenpauschalen werden weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig gemacht. Allerdings verdoppeln sich die Beträge ab 2021. Eine weitere Änderung ist, dass die Pauschalen nicht erst ab einem Behinderungsgrad von 25 Prozent eingeräumt werden, sondern bereits ab 20 Prozent. So erhalten Menschen mit einem Behinderungsgrad von 20 Prozent von nun an 384 Euro Entlastung. Die Pauschalen sind gestaffelt bis zu einer Behinderung von 100 Prozent, für die 2.840 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus entfallen die Einzelnachweise für behinderungsbedingte Fahrtkosten, die bisher aufwendig gesammelt und eingereicht werden mussten. Ab 2021 gilt auch hier eine Pauschalregelung.

Grundfreibetrag: Für Steuerzahler bleiben ab Januar 2021 die ersten 9.744/19.488 (Alleinstehende/Verheiratete) verdienten Euro steuerfrei (bisher 9.408/18.816 Euro). Gleichzeitig wird der Einkommensteuertarif 2021 um 1,52 Prozent verschoben. Das heißt, dass bei gleichem Verdienst ab 2021 ein niedrigerer Steuertarif angewendet wird und somit weniger Steuern zu zahlen sind. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ist daher künftig erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 57.919 Euro (bisher 57.052 Euro) fällig.

Homeoffice: Alle Berufstätigen, die während der Pandemie zu Hause gearbeitet haben, werden steuerlich entlastet. Kosten für Telefon, Strom und Heizung können per Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wurde, steuerlich geltend gemacht werden. Diese Maßnahme ist auf maximal 600 Euro im Jahr pro Arbeitnehmer begrenzt und wird für 2020 und 2021 gewährt. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist, dass kein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, das bereits steuermindernd berücksichtigt wird, und dass der Arbeitgeber das Büro nicht finanziell unterstützt hat.

Die Homeoffice-Pauschale fällt in der Steuererklärung unter die Rubrik Werbungskosten. Da das Finanzamt für alle Ausgaben rund um den Job bereits jedes Jahr eine Werbungskosten-Pauschale von 1.000 Euro berücksichtigt – automatisch und ohne Belege –, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale erst dann steuermindernd aus, wenn die 1.000 Euro überschritten werden. Durch die neue Homeoffice-Regelung sinkt das zu versteuernde Einkommen daher erst dann real, wenn zu der Homeoffice-Pauschale von beispielsweise 600 Euro weitere Ausgaben von über 400 Euro hinzukommen, die dazu führen, dass die 1.000 Euro Werbungskosten-Pauschale überschritten werden, beispielsweise durch Arbeitsmaterialien oder die Pendlerpauschale.

Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer wird ab 2021 für Neuzulassungen stärker an den Kohlendioxid-Ausstoß gekoppelt. Teurer wird es für Neufahrzeuge mit einem hohen Spritverbrauch und einem CO2-Ausstoß von mehr als 115 Gramm pro Kilometer. Günstiger wird es hingegen für Autos, die unter 95 Gramm CO2 abgeben: Als Belohnung winkt ein Steuerrabatt von 30 Euro. Nicht betroffen sind bereits zugelassene Fahrzeuge.

Kinder: Der Kinderfreibetrag wird von 2.586 auf 2.730 Euro für jedes Elternteil erhöht. Ebenso steigt der Betreuungsfreibetrag von 1.320 auf 1.464 Euro je Elternteil. In der Summe erhöhen sich die Freibeträge für Kinder um 576 Euro (288 Euro je Elternteil). Ab 2021 brauchen Eltern also für 8.388 Euro vom verdienten Geld keine Steuern zu zahlen (ehemals 7.812 Euro).

Das Kindergeld wird um 15 Euro je Kind erhöht. So werden ab Januar 2021 für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro Kindergeld ausgezahlt.

Freibetrag oder Kindergeld? Das zuständige Finanzamt findet für jeden die günstigere Variante heraus (Günstigerprüfung): Nur wenn die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher ist als die monatlichen Kindergeldzahlungen in Summe, wird die Steuerlast reduziert. Im anderen Fall erhält der Steuerzahler das Kindergeld.

Neurentner: Alle, die im Jahr 2021 regulär in den Ruhestand gehen, versteuern 81 Prozent ihrer Bruttojahresrente (2020 waren es 80 Prozent). 19 Prozent bleiben steuerfrei. Für Bestandsrenten ändert sich nichts, und der bereits festgelegte steuerfreie Anteil bleibt bestehen.

Pendlerpauschale: Durch das Klimapaket der Bundesregierung erhöhen sich die Kraftstoffpreise. Um die Kosten für Fernpendler auszugleichen, wurde die Entfernungspauschale erhöht: Für die ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wird weiterhin die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer steuerlich geltend gemacht. Ab dem 21. Kilometer können 35 Cent ab 2021 veranschlagt werden.

Die Pauschale bleibt bei Nutzung des öffentlichen Verkehrs auf 4.500 Euro begrenzt. Geringverdiener, die keine Steuern zahlen, profitieren von der Mobilitätsprämie (14 Prozent der Pendlerpauschale von 35 Cent, also 4,9 Cent).

Ein Beispiel: Herr X fährt 200 Tage im Jahr mit seinem Auto zu seinem 35 Kilometer entfernten Arbeitsplatz. Das sind (20 Kilometer x 30 Cent = 6 Euro) + (15 Kilometer x 35 Cent = 5,25 Euro) = 11,25 Euro/Tag x 200 Tage = 2.250 Euro, die nicht versteuert werden müssen. Herr X kann also 150 Euro mehr für seine Fahrten zum Arbeitsplatz als noch 2020 geltend machen.

Pflegepauschale: Wer kostenlos pflegt, zahlt weniger Steuern. Jeder, der eine Person in dessen oder in der eigenen Wohnung pflegt, bekommt bereits ab Grad 2 einen Pflegepauschalbetrag (früher ab Grad 4). Das bedeutet, dass bei einem Pflegegrad von 2 bereits 600 Euro steuerlich geltend gemacht werden können. Bei einem Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, und bei Pflegegrad 4 und 5 wurde der Pauschalbetrag fast verdoppelt: auf 1.800 Euro (2020 waren es 924 Euro), die unversteuert bleiben. Der Pflegepauschalbetrag wird als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht. Belege sind nicht erforderlich.

Solidaritätszuschlag (Soli): Für fast 90 Prozent aller deutschen Steuerzahler wird der Solidaritätsbeitrag ab 2021 Geschichte sein. Für 6,5 Prozent entfällt er zum Teil. Und nur rund 3,5 Prozent zahlen noch die vollen 5,5 Prozent Soli auf die Einkommensteuer.

Während bis 2020 jeder Steuerzahler ab einer Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuerzahlung von 972 Euro (Ehepaare: 1.944 Euro) mit einer Zulage von 5,5 Prozent zur Kasse gebeten wurde, sind die Soli-Grenzen für 2021 großzügig angehoben worden: Alleinstehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 61.717 Euro und einer Einkommensteuerhöhe von bis zu 16.956 Euro (Ehepaare: 33.912 Euro) werden von den Soli-Zahlungen komplett befreit. Wer für das Jahr 2021 also 15.000 Euro Einkommensteuer zahlen muss, der hat 825 Euro netto mehr Geld zur Verfügung als noch 2020.

Alle, die die Freigrenze minimal überschreiten (6,5 Prozent der Steuerzahler), profitieren von der sogenannten Milderungszone, in der schrittweise auf den Höchstsatz von 5,5 Prozent Abgaben erhöht wird. Die Milderungszone gilt bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 96.409 Euro.

Übrigens: Der Soli für Kapitalerträge bleibt im Rahmen der Abgeltungsteuer bestehen. Das heißt, dass Anleger auf steuerpflichtige Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen weiterhin den vollen Solidaritätsbeitrag zahlen müssen. So summieren sich Abgeltungsteuer (25 Prozent) und Soli (5,5 Prozent) auf einen Steuerabzug von 26,375 Prozent ([0,25 x 5,5] % + 25 %).

Umsatzsteuer: Um den Konsum zu fördern, wurde im Sommer 2020 die Umsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer gesenkt. Die befristete Reduzierung auf 16 Prozent (bzw. 5 Prozent) endete zum Jahreswechsel. Ab dem 1. Januar werden wieder 19 Prozent (bzw. 7 Prozent) erhoben.

Für Gastronomen gilt eine Ausnahmeregelung: Bis zum 30. Juni 2021 wird die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 Prozent für Speisen generell erhoben, unabhängig, ob die Speisen mitgenommen (7 Prozent MwSt.) oder im Restaurant verzehrt werden (normal 19 Prozent MwSt.).

Maßgeblich für die Entscheidung, welcher Steuersatz anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt, wann die Leistung erbracht beziehungsweise die Ware geliefert wurde. Das heißt, wenn Sie sich noch im Jahr 2020 ein Auto gekauft haben, das wegen längerer Lieferzeiten aber erst 2021 vor Ihrem Haus steht, sind 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen.

Unterhalt: Eltern, die ihr Kind finanziell unterstützen, aber kein Kindergeld beziehungsweise Freibetrag mehr bekommen, können 2021 bis zu 9.744 Euro Unterhalt von ihrer Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das sind 336 Euro mehr als noch 2020. Die Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger kein Einkommen über 624 Euro hat.

Vermieter: Die Vermietung an nahe Angehörige wird begünstigt. Vermieter können Reparaturen und Betriebskosten in voller Höhe abziehen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. 2020 lag die Grenze noch bei 66 Prozent.

Zuverdienst für Rentner: Aufgrund der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Fachkräftemangel durften im Jahr 2020 Ruheständler mit vorgezogener Altersrente 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass die gesetzliche Rente gekürzt wurde. Ab 2021 wird die Grenze auf einen maximalen Hinzuverdienst von 6.300 Euro gekürzt.

Ersparnis anlegen

Die Steuererleichterungen bieten die Möglichkeit, das Geld anzulegen. Wer also keine dringenden Anschaffungen oder Ausgaben im neuen Jahr plant, dem bietet sich eine Gelegenheit, mit dem Fondssparen zu beginnen. Das geht schon ab 25 Euro im Monat. Lassen Sie sich von einem Bankmitarbeiter der genossenschaftlichen Bankengruppe beraten.

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