Steuererleichterungen 2019
Mittwoch, 13.03.2019

Steuererleichterungen 2019

Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

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Gute Nachrichten für Steuerzahler: Für das Jahr 2019 hat der Gesetzgeber mehrere Erleichterungen beschlossen. Ziel ist es, vor allem Familien finanziell zu entlasten und zu stärken.

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Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrages

Der jährliche Grundfreibetrag wird um 168 Euro pro Person erhöht. Damit steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer von 9.000 auf 9.168 Euro im Jahr. Das gilt auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, für die der verdoppelte Betrag von 18.336 Euro steuerfrei ist.

Darüber hinaus wird der Kinderfreibetrag um 96 Euro auf 2.490 Euro pro Elternteil erhöht. Ab dem 1. Juli 2019 erhalten Eltern auch mehr Kindergeld: Pro Kind steigt der Betrag um zehn Euro im Monat. Steuerlich wird entweder der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt. Für wen sich welche der Erleichterungen eher steuerlich lohnt, prüft das Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung.

Umweltbewusstes Fahren zum Arbeitsplatz wird steuerlich gefördert

Alle, die umweltfreundlich zur Arbeit fahren, dürfen sich seit diesem Jahr seit diesem Jahr über eine steuerliche Belohnung freuen: Das Jobticket muss seit diesem Jahr nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Jobtickets auf die Entfernungspauschale (30 Cent pro Entfernungskilometer Arbeitsweg) angerechnet.

Neue Abgabefrist

Die Abgabefrist für die Steuererklärung wurde um zwei Monate verlängert. Steuerzahler haben seit dem Veranlagungszeitraum 2018 also bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, gilt sogar erst der 28. beziehungsweise der 29. Februar des übernächsten Jahres als Stichtag.

Arbeitnehmer, die ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen nutzen, zahlen für die privaten Fahrten mit dem Elektroauto künftig weniger Steuern. Die Bemessungsgrundlage wird für Elektroautos und Hybridfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, halbiert.

Wenn es auch nur wenige betrifft: Das Fahren mit dem (Elektro-)Fahrrad zur Arbeit wird ebenfalls steuerlich begünstigt, denn der geldwerte Vorteil muss nicht mehr versteuert werden. Voraussetzung ist, dass das Gefährt ein Dienstfahrrad ist und der Motor keine Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometern pro Stunde unterstützt. Rund 7.500 Arbeitgeber in Deutschland bieten ihren Mitarbeitern bereits diese Möglichkeit.

Die Steuerersparnis sinnvoll nutzen

Mehr Grundfreibetrag, mehr Kinderfreibetrag oder Kindergeld, mehr Fahrtkostenpauschale – ob mit dem Elektroauto, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Dienstfahrrad: Mit den neuen Änderungen in der Steuergesetzgebung werden viele Beschäftigte etwas mehr netto verdienen. Die Steuerersparnis am besten gleich zur Seite legen. Das Kindergeld kann man beispielsweise in einen langfristigen Fondssparplan zugunsten des Kindes anlegen.

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